vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49 Statistiken zu landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und zur landwirtschaftlichen Erzeugung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2024

Erhebungsmerkmale

§ 49.

(1) Es sind

  1. 1. die behandelte Fläche (Hektar) und
  2. 2. die Menge der auf der Fläche verwendeten Pflanzenschutzmittel und Wirkstoffe (Kilogramm) gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1537 ,

(2) Die Erhebung umfasst mindestens den Einsatz der Pflanzenschutzmittel für Kulturarten gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1537 , soweit sie in Österreich statistisch relevant sind und für Soja, Hafer, Triticale, Sommergerste und Ölkürbis.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2025

Gesetzesnummer

20012812

Dokumentnummer

NOR40267660

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)