Übermittlungen an ordentliche Gerichte
§ 49.
Die Daten zum Tod einer Person sind jenen ordentlichen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20008228
Dokumentnummer
NOR40154728
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