§ 49 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Übermittlungen an ordentliche Gerichte

§ 49.

Die Daten zum Tod einer Person sind jenen ordentlichen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20008228

Dokumentnummer

NOR40154728

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