§ 49 PStG 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2013

Übermittlungen an Gerichte

§ 49.

Die Daten zum Tod einer Person sind jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)