Übermittlungen an Gerichte
§ 49.
Die Daten zum Tod einer Person sind jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Übermittlungen an Gerichte
§ 49.
Die Daten zum Tod einer Person sind jenen Gerichten zur Verfügung zu stellen, die aufgrund von Gesetzen mit Verlassenschaftsangelegenheiten befasst sind.
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