§ 49 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1984

Frühere Familiennamen

§ 49.

In den Vordrucken nach § 58 Z 7 mit Ausnahme der nach lit. c kann vorgesehen werden, daß außer den Familiennamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familiennamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.

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