§ 49 PStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Frühere Familien- oder Nachnamen

§ 49.

In den Vordrucken nach § 58 Z 9 mit Ausnahme der nach lit. c kann vorgesehen werden, daß außer den Familien- oder Nachnamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familien- oder Nachnamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2025

Gesetzesnummer

10005556

Dokumentnummer

NOR40113207

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