Frühere Familien- oder Nachnamen
§ 49.
In den Vordrucken nach § 58 Z 9 mit Ausnahme der nach lit. c kann vorgesehen werden, daß außer den Familien- oder Nachnamen der Eltern des Kindes, der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere Familien- oder Nachnamen dieser Personen, besonders ihre Geschlechtsnamen, anzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Gesetzesnummer
10005556
Dokumentnummer
NOR40113207
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)