§ 49 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

§ 49.

Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40022774

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