§ 49.
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für den Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40022774
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)