§ 49.
Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens wird als erste Instanz bei der Patentanwaltskammer der Disziplinarrat und als zweite und letzte Instanz beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie der Disziplinarsenat eingerichtet. Der Sachaufwand für den Disziplinarrat und für dem Disziplinarsenat ist von der Patentanwaltskammer zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027670
alte Dokumentnummer
N2196714685T
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