§ 49 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

§ 49

§. 49.In der Regel werden die Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen.

(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift einer Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetze bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015698

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)