§ 49
§. 49.In der Regel werden die Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen.
(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift einer Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetze bestimmt.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 4 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.
(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.
EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40045496
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