§ 49 NO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2007

§ 49

§. 49.In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.

(2) Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.

(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 4 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.

(4) Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003;

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072146

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