Zu Abs. 1a: Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen
§ 49
(1) § 49.Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
- 1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
- 2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
- 3. für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,
- 4. für die Verwaltung
- a) der Sammlung für Geschichte und Sozialkunde sowie Geographie und Wirtschaftskunde,
- b) der Sammlung für Biologie und Umweltkunde,
- c) der Sammlung für Physik und Chemie,
- d) der Bücherei,
- e) der Schulwerkstätte,
- f) der Lehrküche,
- g) des Lehrgartens,
- h) der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
- i) der Sammlung für Musikerziehung an Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung,
- j) der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde, insgesamt jedoch höchstens um eine Wochenstunde. An Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung vermindert sich die Lehrverpflichtung des Lehrers für die Verwaltung der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte zusätzlich zu lit. j um eine halbe Wochenstunde; sind die für die besondere Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung zusätzlich erforderlichen Sportgeräte in einer eigenen Sammlung zusammengefaßt und wird diese nicht von einem anderen Bediensteten besorgt, kann statt der Erhöhung um eine halbe Wochenstunde die Verwaltung einem anderen Lehrer übertragen werden, dem eine Verminderung der Lehrverpflichtung um eine halbe Wochenstunde gebührt. Als Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung gelten auch Hauptschulen mit mindestens drei Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen bzw. sportlichen Ausbildung.
(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt 1,5 Wochenstunden; diese Verminderung erhöht sich um eine halbe Wochenstunde, wenn der Hauptschule ein Polytechnischer Lehrgang angeschlossen ist. Die Lehrverpflichtungsminderung auf Grund dieses Absatzes ist nach Anwendung der Rundungsbestimmung des § 47 gesondert (und ohne neuerliche Anwendung des § 47) zu berücksichtigen.
(1b) Für die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Hauptschulen'' eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden, ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Lehrpflichtverminderung gemäß Abs. 1 Z 4 lit. d unzulässig.
(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet; Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit; wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse.
(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.
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