§ 49 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Ausnahme von der Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung

§ 49.

Auf Landeslehrer, die eine im § 55 Abs. 4 oder 5 angeführte Leiterfunktion ausüben oder mit einer Schulaufsichtsfunktion betraut sind, sind die §§ 45 bis 48 nicht anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)