§ 49 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen

§ 49

(1) § 49.Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1) beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, dass die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,

  1. 1. für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
  2. 2. für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Physik und Chemie je Klasse um eine halbe Wochenstunde.

(1a) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Hauptschulen vermindert sich weiters

  1. 1. für die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze (IT-Arbeitsplätze) - wenn diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten wahrgenommen wird - um insgesamt 1,5 Wochenstunden, wenn mehr als fünf IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden, und um insgesamt zwei Wochenstunden, wenn mehr als zehn IT-Arbeitsplätze hiefür verwendet werden und/oder der Hauptschule eine Polytechnische Schule angeschlossen ist. Die Einschränkung auf das Höchstausmaß von vier Wochenstunden ist hiebei nicht anzuwenden. Die pädagogisch-fachliche Betreuung umfaßt insbesondere
  1. a) die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
  2. b) unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
  3. c) die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
  4. d) Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
  5. e) die Führung der Fachbibliothek,
  6. f) die Erstellung eigener und Evidenthaltung aller elektronischer Publikationen des Fachgebietes,
  7. g) Sicherheit und Virenschutz.

    Sie vermindert sich weiters

  1. 2. um je eine Wochenstunde pro betreuter allgemeinbildender Pflichtschule, insgesamt jedoch höchstens um das Ausmaß an Wochenstunden, das seiner Lehrverpflichtung entspricht, wenn der Lehrer an einer oder mehreren allgemeinbildenden Pflichtschulen mit jeweils mehr als fünf IT-Arbeitsplätzen die Betreuung der Hard- und Software der IT-Arbeitsplätze durchführt und diese Betreuung nicht von einem anderen Bediensteten oder von Dritten wahrgenommen wird. Die Betreuung der Hard- und Software umfaßt insbesondere
  1. a) die Aufrechterhaltung der technischen und logistischen Betriebsfähigkeit (Aufbau, Installation, Maintainance und laufendes Service von Hardware-, Betriebssystemsoftware- und Netzwerkkomponenten),
  2. b) die Mitwirkung bei der Neukonzeption und Realisierung von IT-Anlagen,
  3. c) die Netzwerkinstallation von Betriebs- und Anwendersoftware,
  4. d) Sicherheit und Virenschutz,
  5. e) technische Beratung und Nachschulung der Kustoden an den Schulen.

    Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden, und deren zentrale Recheneinheit (CPU) nicht älter als fünf Jahre ist.

(1b) Für die Betreuung einer nach dem Modell „Schulbibliothek an Hauptschulen" eingerichteten Schulbibliothek vermindert sich weiters die Lehrverpflichtung des damit betrauten Lehrers an Hauptschulen bis zu 11 Klassen um fünf Wochenstunden, ab 12 Klassen um sechs Wochenstunden. An Schulen, an denen einem Lehrer eine Lehrpflichtverminderung nach dieser Bestimmung gebührt, ist eine Vergütung gemäß § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 (Z 2.4. der Anlage 5) unzulässig.

(2) Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.

(3) Die Lehrverpflichtung der Leiter von Hauptschulen vermindert sich gegenüber dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß um drei Wochenstunden für die Leitung der gesamten Schule und um je eineinhalb weitere Wochenstunden für jede Klasse. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung um eine Dreiviertel-Wochenstunde für jede Schülergruppe im Betreuungsbereich ganztägiger Schulformen. Innerhalb dieser Lehrverpflichtung sind Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun Klassen zur regelmäßigen Unterrichtserteilung verpflichtet; Leiter von Hauptschulen mit mehr als acht Klassen sind von der regelmäßigen Unterrichtserteilung befreit; wenn der Leiter einer Hauptschule mit weniger als neun Klassen durch den Unterricht das Ausmaß seiner Lehrverpflichtung nicht erreicht oder wenn es sich um den Leiter einer Hauptschule mit mehr als acht Klassen handelt, ist er verpflichtet, abwesende Lehrer seiner Schule im Bedarfsfalle bis zum Ausmaß seiner Lehrverpflichtung ohne Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung zu vertreten; an ganztägigen Schulformen gelten hiebei zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse.

(4) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben der Schule erfordern, kann die Dienstbehörde die Freistellung von der regelmäßigen Unterrichtserteilung auch für Leiter von Hauptschulen mit weniger als neun, aber mehr als vier Klassen anordnen.

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