Vorrückung
§ 49
§ 49. Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der die Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder eine gleichzuhaltende künstlerische oder praktische Eignung nicht besitzt, kann nur innerhalb der ersten 12 Jahre seiner Dienstzeit vorrücken. Die Zeit einer nach dieser Bestimmung eingetretenen Hemmung der Vorrückung ist mit Wirkung von dem Tag anzurechnen, an dem der Universitäts(Hochschul)assistent die Lehrbefugnis erwirbt.
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