Gehalt der Universitätsassistenten
§ 49.
(1) Auf das Gehalt des Universitätsassistenten sind die Bestimmungen über das Gehalt der Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 anzuwenden.
(2) Dem Universitätsassistenten, der eine tatsächliche Verwendungsdauer von mehr als sechs Jahren als Universitätsassistent aufweist, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages. In diese Frist sind Zeiten einer tatsächlichen Verwendung als vollbeschäftigter Vertragsassistent zur Gänze und Zeiten als teilbeschäftigter Vertragsassistent zu 75% einzurechnen. Die Dienstzulage erhöht sich auf zweieinhalb Vorrückungsbeträge ab dem der Erlangung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (in jenen Fächern, in denen eine Habilitation nicht möglich ist, ab der Erlangung einer gleichzuwertenden Befähigung) folgenden Monatsersten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)