§ 494 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 494.

Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12039138

alte Dokumentnummer

N2199660298J

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