§ 494 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

II. Erteilung von Weisungen und Bestellung eines Bewährungshelfers

§ 494.

Über die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030829

alte Dokumentnummer

N2197524182S

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