§ 494 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

II. Erteilung von Weisungen und Bestellung

eines Bewährungshelfers

§ 494

§ 494. Über die Erteilung von Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.

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