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§ 494 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

II. Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe

§ 494.

(1) Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung der Bewährungshilfe entscheidet das Gericht mit Beschluß. Die Entscheidung obliegt in der Hauptverhandlung dem erkennenden Gericht, sonst dem Vorsitzenden.

(2) Wird dem Rechtsbrecher eine Weisung erteilt, welche die Interessen des Verletzten unmittelbar berührt, so ist dieser hievon zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12040880

alte Dokumentnummer

N2199957880L

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