Einstellung des Verfahrens und Rücktritt von der Verfolgung
§ 48u.
(1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 48c).
(2) Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein oder tritt sie von der Verfolgung einer solchen Tat zurück, so hat sie die FMA davon zu verständigen (§§ 194 und 208 Abs. 3 StPO). Im Übrigen hat das Gericht die FMA über die Beendigung des Strafverfahrens zu unterrichten.
(3) Hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung einer Straftat gemäß den §§ 48m, 48n abgesehen und das Ermittlungsverfahren eingestellt, so ist die FMA berechtigt, die Fortführung des Ermittlungsverfahrens nach § 195 StPO zu beantragen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
10002895
Dokumentnummer
NOR40185253
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