§ 48o BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 48o.

Jeder Strafantrag und jede Anklageschrift wegen des Missbrauchs einer Insider-Information ist auch der FMA zuzustellen; die Staatsanwaltschaft hat dem Gericht auch eine Ausfertigung des Strafantrages bzw. der Anklageschrift für die FMA zu überreichen.

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