§ 48o BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Besondere Bestimmungen für das gerichtliche Strafverfahren samt staatsanwaltschaftlichem Ermittlungsverfahren

Anwendung der Strafprozessordnung

§ 48o.

(1) Soweit im Folgenden nichts anderes angeordnet wird, gelten für das Strafverfahren wegen Insider-Geschäften und Offenlegungen sowie Marktmanipulation (§§ 48m, 48n) die Bestimmungen der StPO.

(2) Die besonderen Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für das Verfahren wegen einer Tat, die zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung anderer Art erfüllt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2016

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

10002895

Dokumentnummer

NOR40185239

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