§ 48i BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2013

§ 48i.

(1) Die Staatsanwaltschaft hat zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zu beauftragen; in diesem Fall wird die FMA im Dienste der Strafrechtspflege (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG) tätig.

(2) Auf Anordnung der Staatsanwaltschaft hat jedoch die Kriminalpolizei einzuschreiten, wenn dies auf Grund der durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere deren Art und Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere bei der Durchführung von Sicherstellungen, Beschlagnahmen, Festnahmen und Durchsuchungen der Fall. Gleiches gilt, wenn die FMA nicht rechtzeitig einschreiten kann oder der aufzuklärende Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen könnte.

(3) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft Wien schriftlich oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald sie vom Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information durch eine bestimmte Person Kenntnis erlangt. Ermittlungen zur unmittelbaren Klärung des Sachverhalts und Tatverdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch die Staatsanwaltschaft beauftragt wird.

(4) Die FMA hat der Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub über den Fortschritt und das Ergebnis der von ihr durchgeführten Ermittlungen zu berichten. Wurde die Kriminalpolizei mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Kriminalpolizei zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(5) Bei den Amtshandlungen der FMA, die sie gemäß Abs. 1 im Dienste der Strafrechtspflege vornimmt, gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung (StPO).

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