§ 48i BörseG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 48i

(1) § 48i.Staatsanwaltschaft und Gericht haben grundsätzlich die FMA mit Ermittlungen im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 48q zur Aufklärung des Verdachts des Missbrauchs einer Insider-Information zu beauftragen. Sie sind aber auch berechtigt, Sicherheitsbehörden und deren Organe zu beauftragen, wenn dies aufgrund der durchzuführenden Ermittlungen, insbesondere im Hinblick auf deren Art oder Umfang, zweckmäßig erscheint. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um die Durchführung von Beschlagnahmen, Festnahmen oder Durchsuchungen handelt. Gleiches gilt, wenn der Sachverhalt auch den Tatbestand einer anderen mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung erfüllen könnte.

(2) Sobald eine bestimmte Person des Missbrauchs einer Insider-Information verdächtig ist, hat die FMA Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien zu erstatten. Ermittlungen zur unmittelbaren Feststellung des Sachverhalts und zur Aufklärung des Verdachts hat sie – unbeschadet der Wahrnehmung ihrer Befugnisse nach § 48q – nur soweit durchzuführen, als sie damit durch Staatsanwaltschaft oder Gericht beauftragt wird.

(3) Die FMA hat das Bundeskriminalamt (§ 6 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991) ohne unnötigen Aufschub über den Verdacht des Missbrauchs einer Insider-Information und die von ihr durchgeführten Ermittlungen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen. Wurden Sicherheitsbehörden und deren Organe mit Ermittlungen beauftragt, so ist der FMA Gelegenheit zur Teilnahme an den Ermittlungen zu geben. Sind jedoch bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Amtshandlungen durchzuführen, so ist die FMA ohne unnötigen Aufschub von den Ermittlungen der Sicherheitsbehörden und Sicherheitsorgane zu verständigen und ihr Gelegenheit zu geben, sich von deren Ergebnissen Kenntnis zu verschaffen.

(4) Im Übrigen gelten für das Verfahren bei den Amtshandlungen der FMA die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Strafverfahren, sofern sich aus den Bestimmungen der StPO nichts anderes ergibt.

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