§ 48a
Führung von Ordinationen
Die Rechtsträger der Krankenanstalten können Ärzten unter der Voraussetzung, dass
- 1. der Betrieb der Krankenanstalt keine Beeinträchtigung erfährt,
- 2. ein angemessenes Entgelt für den auflaufenden Personal- und Sachaufwand entrichtet wird
und
- 3. eine eindeutige Kennzeichnung der Ordinationsräumlichkeiten erfolgt,
die Führung einer Ordination in den Räumlichkeiten der Krankenanstalt erlauben.
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