§ 48 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1997

Zum Außerkrafttreten vgl. die §§ 29 und 30, BGBl. II Nr. 58/2000.

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 48.

Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Prüfung
  1. a) im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 47 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“ gewählt hat, oder
  2. b) im Prüfungsgebiet „Spezielle Didaktik“, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 47 für die Klausurprüfung das Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“ gewählt hat, und
  1. 2. eine mündliche Teilprüfung nach Wahl des Prüfungskandidaten in einem der folgenden Prüfungsgebiete:
  1. a) „Aspekte der Entwicklungspsychologie“,
  2. b) „Aspekte der Tiefenpsychologie“ oder
  3. c) „Aspekte der Sozialpädagogik“.

Schlagworte

Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12127289

alte Dokumentnummer

N7199762862J

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