§ 48 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Umfang der mündlichen Prüfung (Prüfungsgebiete)

§ 48.

(1) Die mündliche Prüfung umfaßt:

  1. 1. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Spezielle Probleme der Heil- und Sonderpädagogik“,
  2. 2. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Spezielle Fragen der Berufskunde“ und
  3. 3. eine mündliche Teilprüfung im Prüfungsgebiet „Funktionell-therapeutische Übungen“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 1 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

  1. 1. „Grundprobleme der Behindertenpädagogik“ unter Einbeziehung sachzusammenhängender Probleme des Pflichtgegenstandes „Mehrfachbehinderungen“ oder
  2. 2. „Biologisch-medizinische Grundlagen der Behinderung“.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde“.

(4) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

  1. 1. „Kognitives Training“,
  2. 2. „Bewegungstherapie“,
  3. 3. „Beschäftigungstherapie“,
  4. 4. „Musiktherapie“,
  5. 5. „Rhythmisch-musikalische Erziehung“ oder
  6. 6. „Logopädie“.

Schlagworte

Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124747

alte Dokumentnummer

N7199326999J

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