§ 48 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48.

(1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

  1. 1. aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;
  2. 2. aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,33 € monatlich;
  3. 3. aus der Zusatzpension.

(2) Die Höhe der monatlichen Zusatzpension ergibt sich durch Anwendung des Pensionsprozentsatzes auf die Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage (§ 10) aus dem Durchrechnungszeitraum. Der Durchrechnungszeitraum erfasst die jeweils ersten Kalenderjahre aus einem bestimmten, unmittelbar vor dem Eintritt des Versicherungsfalles liegenden Zeitraum (Anrechnungszeitraum).

  1. 1. Bei der Berechnung der Zusatzpension sind folgende Pensionsprozentsätze, Durchrechnungs- und Anrechnungszeiträume anzuwenden:

Stichtag

Pensionsprozentsatz

Durchrechnungszeitraum

Anrechnungszeitraum

2007

18,70

19 Kalenderjahre

21 Kalenderjahre

2008

18,40

20 Kalenderjahre

22 Kalenderjahre

2009

18,10

21 Kalenderjahre

23 Kalenderjahre

2010

17,80

22 Kalenderjahre

24 Kalenderjahre

2011

17,50

23 Kalenderjahre

25 Kalenderjahre

2012

17,20

24 Kalenderjahre

26 Kalenderjahre

2013

16,90

25 Kalenderjahre

27 Kalenderjahre

2014

16,60

26 Kalenderjahre

28 Kalenderjahre

2015

16,30

27 Kalenderjahre

29 Kalenderjahre

2016

16,00

28 Kalenderjahre

30 Kalenderjahre

2017

16,00

29 Kalenderjahre

31 Kalenderjahre

ab 2018

16,00

30 Kalenderjahre

32 Kalenderjahre

    

  1. 2. Ist der Durchrechnungszeitraum nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten ausgefüllt, so ist die durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage aus den im Durchrechnungszeitraum vorhandenen Beitragsmonaten zu bilden.
  2. 3. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zur eineinhalbfachen Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag (Grenzbetrag). Als Grundbetrag ist dabei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung nach Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen.
  3. 4. Der den Grenzbetrag übersteigende Teil der Zusatzpension steht in folgendem Ausmaß zu:

Stichtag

Übersteigender Teil

Kürzung auf

2007

über 150-200 %

59 %

über 200-250 %

49 %

über 250 %

38 %

2008

über 150-200 %

58 %

über 200-250 %

48 %

über 250 %

36 %

2009

über 150-200 %

57 %

über 200-250 %

47 %

über 250 %

34 %

2010

über 150-200 %

56 %

über 200-250 %

46 %

über 250 %

32 %

ab 2011

über 150-200 %

55 %

über 200-250 %

45 %

über 250 %

30 %

   

(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat entfallende Teil der Einkünfte nach § 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt.

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

(10) Bei Pensionen mit Stichtag nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Jänner 2021 ist eine Vergleichsberechnung vorzunehmen. Zu diesem Zweck ist zum Stichtag (§ 41 Abs. 2) eine Vergleichspension unter Anwendung der am 31. Dezember 2006 in Geltung gestandenen Rechtslage, allerdings unter Berücksichtigung der nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 festgesetzten Anpassungsfaktoren (§ 20) und der damit aufgewerteten Grund- und Steigerungsbeträge (§ 48 Abs. 1 Z 1 und 2), zu ermitteln. Durch die Berechnung der Pension nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2006 darf die Verringerung der Neupension gegenüber dieser Vergleichspension bei einem Stichtag im Jahr

2007

höchstens

5 %,

2008

höchstens

8 %,

2009

höchstens

10 %,

2010

höchstens

12 %,

2011

höchstens

14 %,

2012

höchstens

16 %,

2013

höchstens

18 %,

2014 bis 2020

höchstens

20 % betragen.

   

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40078553

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