§ 48 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

§ 48.

(1) Die Berufsunfähigkeitspension besteht

  1. 1. aus dem Grundbetrag von 754,05 € monatlich;
  2. 2. aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versicherungsmonat von 2,33 € monatlich;
  3. 3. aus der Zusatzpension.

(2) Für die Bemessung der Zusatzpension gilt:

  1. 1. Als Zusatzpension gebühren monatlich 16% des durchschnittlichen Monatseinkommens aus den Beitragsmonaten während der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Sind die ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Gänze mit Beitragsmonaten erfüllt, so ist für die Ermittlung der Zusatzpension das durchschnittliche Monatseinkommen aus den innerhalb der ersten 30 der letzten 32 Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles erworbenen Beitragsmonaten heranzuziehen.
  2. 2. Die Zusatzpension gebührt ohne Kürzung bis zum Eineinhalbfachen der Summe aus Grund- und Steigerungsbetrag. Als Grundbetrag ist hiebei der Betrag ohne Berücksichtigung einer Kürzung gemäß Abs. 4 und als Steigerungsbetrag der für das Höchstausmaß an Versicherungsmonaten nach Abs. 1 ermittelte Betrag, jedoch ohne Berücksichtigung einer Erhöhung nach Abs. 5, heranzuziehen. Von dem diese Summe übersteigenden Teil der Zusatzpension gebühren bis zum Zweifachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 55%, über dem Zweifachen bis zum Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 45% und über dem Zweieinhalbfachen der Summe aus Grundbetrag und Steigerungsbetrag monatlich 30% der Zusatzpension zusätzlich.

(3) Monatseinkommen ist der auf den Beitragsmonat entfallende Teil der Einkünfte nach § 14 in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt.

(4) Versicherten, die nach Vollendung des 35. Lebensjahres in den Notariatsdienst erstmalig oder nach zurückgelegter Notariatsdienstzeit von weniger als sechs Monaten wieder eingetreten sind oder eintreten, wird für jedes vollendete Jahr, um das das Eintrittsalter 35 Jahre überstiegen hat, der Grundbetrag um 3 v. H. gekürzt.

(5) Hat ein Versicherter einen Dienstunfall erlitten, dessen Folgen im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles eine Gesundheitsschädigung um mindestens 25 v. H. bewirken, so ist der Steigerungsbetrag nach Abs. 1 Z. 2 zu erhöhen, und zwar bei einer Gesundheitsschädigung von

mindestens 25 v. H. um einen 90 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 50 v. H. um einen 180 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag

mindestens 75 v. H. um einen 270 Versicherungsmonaten entsprechenden Steigerungsbetrag.

(6) Die Erhöhung nach Abs. 5 darf die doppelte Zahl der Kalendermonate nicht übersteigen, die zwischen dem Eintritt des Dienstunfalles und dem Zeitpunkt liegen, in dem der Versicherte das 70. Lebensjahr vollendet hat oder vollenden würde, und muß mindestens die Hälfte der Zahl der Versicherungsmonate betragen, die aus dem Grund des Dienstunfalles im Steigerungsbetrag jeweils zu berücksichtigen sind.

(7) Die Erhöhung des Steigerungsbetrages wegen eines Dienstunfalles ist, wenn sie nicht von Amts wegen vorgenommen wird, für einen Dienstunfall ausgeschlossen, der der Versicherungsanstalt nicht rechtzeitig (§ 65) gemeldet wurde.

(8) Erreicht eine nach Abs. 1 bis 5 bemessene Berufsunfähigkeitspension nicht den Betrag von 2 166,09 € monatlich, so gebührt sie im Ausmaß dieses Betrages.

(9) An die Stelle der Beträge in den Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie Abs. 8 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 20) vervielfachten Beträge.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2025

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40021770

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