Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
§ 48.
Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen (Art und Eigengewicht) an Mineralöl und Kraftstoffen sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb sind nur die Bestände an dem im § 42 bezeichneten Mineralöl, in einem Kraftstoffbetrieb nur die Bestände an Kraftstoffen festzustellen.
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10004344
Dokumentnummer
NOR12051350
alte Dokumentnummer
N3199118242J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)