§ 48
§ 48. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes hat durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mineralölmengen (Art und Eigengewicht) und welche zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff in Betracht kommenden Flüssiggasmengen sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb befinden; in einem Verwendungsbetrieb sind nur die Bestände an dem im § 42 bezeichneten Mineralöl, in einem Flüssiggasbetrieb nur die Bestände an Flüssiggas festzustellen.
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