Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden
§ 48.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
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