8. Teil
Behörden
Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch
unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden
§ 48.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Elektrizitäts-Control GmbH.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
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