§ 48 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 15.2.2012

Besondere Meldepflicht

§ 48.

Jeder, der Gifte gemäß § 35 Z 1 herstellt, in Verkehr bringt, erwirbt, verwendet oder als Abfall behandelt, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe solcher Gifte unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Bundespolizeibehörde zu melden. Sofern es die Umstände erfordern, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, die Bevölkerung über die von den Giften ausgehenden Gefahren zu informieren.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)