§ 47a K-GMG

Alte FassungIn Kraft seit 13.12.2011

§ 47a
Schutz vor Benachteiligung

Die Gemeindemitarbeiterin, die an eine zuständige Person oder Behörde im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung meldet, darf durch einen Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

04.12.2019

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