§ 47a K-ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2019

§ 47a
Kleinsterzeugungsanlagen

(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben, für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 47 Abs. 3 und § 58 ausgenommen.

28.03.2019

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