Kostenbeitrag
§ 47a.
(1) Von Pfleglingen der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet hat, getragen werden, ist durch den Träger der öffentlichen Krankenanstalt ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50 Schilling pro Pflegetag einzuheben. Dieser Betrag ist pro Pflegling für höchstens 28 Kalendertage in jedem Kalenderjahr einzuheben. Er ist auch für den Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten. Von diesem Kostenbeitrag sind Patienten ausgenommen, die nachweislich von der Rezeptgebühr im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen befreit sind, sowie Patienten, die zum Zweck der Organspende stationär aufgenommen wurden.
(2) Für die Einbringung des Kostenbeitrages gelten die Bestimmungen des § 52 sinngemäß.
(3) Die Landesregierung hat den in Abs. 1 genannten Kostenbeitrag zum 1. Jänner eines jeden Jahres zu valorisieren und zwar in jenem Verhältnis, wie sich der Wert des vorangegangenen Oktober-Index des Verbraucherpreisindex 1986 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber dem Oktober-Index des zweitvorangegangenen Jahres verändert hat. Dabei ist auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Die Höhe des Kostenbeitrages ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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