§ 47a Bgld. RPG 2019

Alte FassungIn Kraft seit 03.5.2023

LGBl. Nr. 34/2023

§ 47a

Inhalt des Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) für Grünflächen

(1) Durch den Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) sind folgende Inhalte festzulegen:

  1. 1. die Baulinien, das sind jene festzulegenden Grenzlinien, innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen,
  2. 2. die Bebauungsweisen,
  3. 3. die maximalen Gebäudehöhen (Geschoßanzahl),
  4. 4. allgemeine Bestimmungen über die äußere Gestaltung der Gebäude,
  5. 5. die maximale verbaute Fläche.

(2) Im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) können weiters festgelegt werden:

  1. 1. die Baulinien, an die bei Bebauung angebaut werden muss (zwingende Baulinien),
  2. 2. die Zahl, Lage und Ausgestaltung der Grundstückseinfahrten,
  3. 3. die Zahl, Lage, Art und Gestaltung von Abstellanlagen,
  4. 4. die Bestimmungen hinsichtlich Geländeveränderungen, Steinschlichtungen sowie Stützmauern,
  5. 5. besondere Bestimmungen über Firstrichtung, Dachneigung und dgl.

(3) Bei der Festsetzung der Baulinien ist darauf zu achten, dass bei Straßenkreuzungen und Straßeneinmündungen die Sichtverhältnisse für Verkehrsteilnehmer durch Bauwerke möglichst wenig beeinträchtigt werden.

09.05.2023

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