Aufsichtsrat
§ 47.
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.
(3) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 87 Abs. 2 bis 4 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12090219
alte Dokumentnummer
N5199812948U
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