§ 47 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Aufsichtsrat

§ 47.

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Die Satzung kann eine höhere, zwanzig nicht übersteigende Zahl festsetzen. Der § 110 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nur eine natürliche, voll handlungsfähige Person sein.

(3) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat die §§ 87 Abs. 2 bis 4 und 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß.

(5) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats die §§ 95 Abs. 2, 3, 5 und 6, 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt der § 98 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(7) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten der § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie der § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Der § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072171

alte Dokumentnummer

N5197820934L

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