Aufsichtsrat
§ 47.
(1) Die Aufsichtsratsmitglieder sind vom obersten Organ zu wählen. Im Übrigen gelten für die Wahl, die Abberufung und die Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern, die Unvereinbarkeit der Zugehörigkeit zum Vorstand und zum Aufsichtsrat und die Veröffentlichung der Änderungen im Aufsichtsrat § 86 Abs. 1 bis 3 und 6, § 87 Abs. 1a bis 5 und die §§ 89 bis 91 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 2 und 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bleibt unberührt.
(2) Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind bei der Anwendung des § 86 Abs. 2, 3 und 6 Aktiengesetz 1965 und des § 30a Abs. 2, 3 und 5 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung Kapitalgesellschaften gleichzuhalten.
(3) Für die innere Ordnung des Aufsichtsrats, die Teilnahme an seinen Sitzungen und denen seiner Ausschüsse sowie die Einberufung des Aufsichtsrats gelten die §§ 92 bis 94 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Er hat das oberste Organ einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins es erfordert. Im übrigen gelten für die Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats § 95 Abs. 2, 3, 5 und 6 und die §§ 96 und 97 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(5) Für Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder gilt § 98 Aktiengesetz 1965 sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
(6) Für die Sorgfaltspflicht und die Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder gelten § 84 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Aktiengesetz 1965 sowie § 45 Abs. 2 zweiter Satz dieses Bundesgesetzes sinngemäß. § 110 Abs. 3 des Arbeitsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR40067275
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