§ 47 Reife- und Diplomprüfung sowie Diplomprüfung in der Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik und in der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich der Schulen für Berufstätige)

Alte FassungIn Kraft seit 07.4.1993

Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)

§ 47.

(1) Die Klausurprüfung umfaßt:

  1. 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Heil- und Sonderpädagogik“,
  2. 2. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Berufsbezogene Aspekte der Behindertenpädagogik“ und
  3. 3. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Humanwissenschaftliche Aspekte der Behindertenpädagogik“.

(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Pflichtgegenstand „Spezielle Berufskunde“, wobei sachzusammenhängende Inhalte des Pflichtgegenstandes „Probleme der heil- und sonderpädagogischen Einrichtungen“ mit zu erfassen sind.

(3) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 3 umfaßt nach Wahl des Prüfungskandidaten einen der folgenden Pflichtgegenstände:

  1. 1. „Aspekte der Entwicklungspsychologie“,
  2. 2. „Aspekte der sozialpädagogischen Soziologie“ oder
  3. 3. „Aspekte der Tiefenpsychologie“.

Schlagworte

Heilpädagogik

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2025

Gesetzesnummer

10009892

Dokumentnummer

NOR12124746

alte Dokumentnummer

N7199326998J

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