§ 47 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Abschnitt II

Bestimmungen über die einzelnen Leistungen Berufsunfähigkeitspension

§ 47.

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.

(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2006

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

10008262

Dokumentnummer

NOR40078552

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