Abschnitt II
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen Berufsunfähigkeitspension
§ 47.
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.
(2) Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versicherungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2006
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40078552
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