Abschnitt II
Bestimmungen über die einzelnen Leistungen Berufsunfähigkeitspension
§ 47.
(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.
(2) Besteht ein Anspruch auf Alterspension, kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.
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