§ 47 NVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

Abschnitt II

Bestimmungen über die einzelnen Leistungen Berufsunfähigkeitspension

§ 47.

(1) Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat der Versicherte bei dauernder Berufsunfähigkeit.

(2) Besteht ein Anspruch auf Alterspension, kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht mehr entstehen.

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