§ 47 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

§ 47.

(1) Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl oder Kraftstoffe der Besteuerung entzogen werden.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,

  1. 1. in den im § 46 Abs. 1 angeführten Betrieben, Anlagen, Kraftfahrzeugen und Transportmitteln Nachschau zu halten;
  2. 2. Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 1 Z 5) auf ihren Inhalt zu prüfen;
  3. 3. Mineralölproben, Kraftstoffproben und Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder zu deren Erzeugung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
  4. 4. die Bestände an Mineralöl, an Kraftstoffen und an den in Z 3 bezeichneten Waren festzustellen;
  5. 5. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörenden Belege Einsicht zu nehmen;
  6. 6. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
  7. 7. Mineralöl oder Kraftstoffe und zur Aufnahme von Mineralöl oder Kraftstoffen bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von Mineralöl oder Kraftstoffmengen geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;
  8. 8. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.

(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl oder Kraftstoffen in den Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung von Mineralöl oder Kraftstoffen anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte

Mineralölmenge

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051349

alte Dokumentnummer

N3199118241J

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