§ 47 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1982

§ 47

(1) § 47.Die amtliche Aufsicht umfaßt alle Überwachungsmaßnahmen des Finanzamtes, die erforderlich sind, um zu verhindern, daß Mineralöl oder Flüssiggas der Besteuerung entzogen wird.

(2) In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist das Finanzamt befugt,

  1. 1. in den im § 46 angeführten Betrieben, Anlagen und Transportmitteln Nachschau zu halten;
  2. 2. Transportbehältnisse (§ 46 Abs. 2) auf ihren Inhalt zu prüfen;
  3. 3. Mineralölproben, Flüssiggasproben und Proben solcher Waren unentgeltlich zu entnehmen, die zur Verwendung bei der Herstellung von Mineralöl bestimmt sind, die mit Mineralöl bearbeitet oder verarbeitet werden sollen oder zu deren Erzeugung Mineralöl verwendet wurde oder verwendet werden konnte;
  4. 4. die Bestände an Mineralöl, an Flüssiggas und an den in Z 3 bezeichneten Waren festzustellen;
  5. 5. in Bücher und Aufzeichnungen, die auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder ohne gesetzliche Verpflichtung geführt werden, sowie in die zu den Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht zu nehmen;
  6. 6. zu prüfen, ob den Bestimmungen über die Aufzeichnungspflichten (§§ 39 bis 45) entsprochen wurde und ob die Aufzeichnungen fortlaufend, vollständig und richtig geführt werden;
  7. 7. Mineralöl und zur Aufnahme von Mineralöl oder Flüssiggas bestimmte Umschließungen zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung anzuordnen sowie sonstige zur Sicherung der Erfassung von Mineralöl- oder Flüssiggasmengen geeignete Maßnahmen zu treffen oder anzuordnen;
  8. 8. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besondere Überwachungsmaßnahmen anzuordnen.

(3) Besondere Überwachungsmaßnahmen können darin bestehen, daß ein Betrieb auf Kosten des Inhabers unter ständige Überwachung gestellt oder daß angeordnet wird, daß dem Finanzamt jede beabsichtigte Aufnahme von Mineralöl in den Betrieb oder jede beabsichtigte Wegbringung von Mineralöl anzuzeigen ist. Das Finanzamt hat den Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu welchem die Anzeigen bei ihm eingelangt sein müssen.

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