Verkürzte Ausbildung für Hebammen
§ 47.
(1) Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme
- 1. in Österreich oder einem anderen EWR-Vertragsstaat erfolgreich abgeschlossen oder
- 2. in Österreich nostrifiziert
haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren.
(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.
(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)