§ 47 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2002

Verkürzte Ausbildung für Hebammen

§ 47.

(1) Personen, die eine Ausbildung zur Hebamme

  1. 1. in Österreich, einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich abgeschlossen oder
  2. 2. in Österreich nostrifiziert

    haben, sind berechtigt, eine verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und in der Kinder- und Jugendlichenpflege zu absolvieren.

(2) Die Ausbildung gemäß Abs. 1 dauert zwei Jahre.

(3) Die Ausbildung beinhaltet insbesondere die im § 42 angeführten Sachgebiete unter Berücksichtigung der absolvierten Hebammenausbildung.

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