ABSCHNITT XI Befreiungsbestimmungen
§ 47.
(1) Über Antrag sind von der Entrichtung
- - der Fernsprech-Grundgebühr (§ 9 Abs. 1) einschließlich der Gesprächsgebühr für eine Gebührenstunde pro Monat,
- - der Rundfunkgebühr (§ 44 Z 1),
- - der Fernsehgebühr (§ 44 Z 3)
- zu befreien:
- 1. Bezieher einer Blindenbeihilfe oder einer vergleichbaren Leistung,
- 2. Bezieher eines Hilflosenzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung,
- 3. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art,
- 4. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977,
- 5. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz,
- 6. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1983,
- 7. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit.
(2) Über Antrag sind ferner zu befreien:
- 1. Von der Rundfunk- und Fernsehgebühr
- a) Blindenheime, Blindenvereine,
- b) Pflegeheime für hilflose Personen,
- wenn der Rundfunk- oder Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
- 2. Von der Fernsehgebühr
- a) Taube und praktisch taube Personen,
- b) Heime für solche Personen,
- wenn der Fernsehempfang diesen Personen zugute kommt.
- 3. Von der Fernsprech-Grundgebühr (einschließlich der Gesprächsgebühr nach Abs. 1)
- a) Taube und praktisch taube Personen,
- b) Heime für solche Personen,
- wenn der Fernsprechanschluß als „Schreibtelefon“ eingerichtet ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10011413
Dokumentnummer
NOR12147727
alte Dokumentnummer
N9197042636L
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