§ 47 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 13.2.1993

Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen

§ 47

§ 47. Die Mitglieder der auf Grund des Förderungsprogrammes für Frauen im Bundesdienst eingesetzten „Arbeitsgruppen zur Förderung der Chancengleichheit und Gleichbehandlung der Frauen im Bundesdienst'' und deren Vorsitzende, Stellvertreterinnen und Stellvertreter gelten bis zum 30. Juni 1993 als Mitglieder der Arbeitsgruppen für Gleichbehandlungsfragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)