§ 47 B-GlBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit einem Studium

§ 47

(1) § 47.Studienwerberinnen, Studienwerber und Studierende an Universitäten dürfen im Zusammenhang mit ihrem Studium, insbesondere bei

  1. 1. der Zulassung zum ordentlichen oder außerordentlichen Studium,
  2. 2. dem Zugang zu Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Teilnehmerzahl,
  3. 3. der Anmeldung zu Prüfungen,
  4. 4. der Durchführung von Lehrveranstaltungen oder Prüfungen,
  5. 5. der Beurteilung des Studienerfolges,
  6. 6. der Festlegung des Themas und der Betreuung der Diplomarbeit oder Dissertation und
  7. 7. der Einräumung der Möglichkeit zur Benützung der facheinschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen der Universität

    nicht unmittelbar oder mittelbar auf Grund des Geschlechtes diskriminiert werden. § 2 Abs. 6 und § 4 sind anzuwenden.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes gemäß Abs. 1 liegt auch vor, wenn Studienwerberinnen, Studienwerber oder Studierende im Zusammenhang mit ihrem Studium

  1. 1. durch eine Vertreterin oder einen Vertreter jener Universität, an der eine Zulassung zum Studium besteht, sexuell belästigt werden oder
  2. 2. durch Dritte sexuell belästigt werden oder
  3. 3. durch Dritte sexuell belästigt werden und die Vertreterin oder der Vertreter der Universität es schuldhaft unterläßt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.

(3) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird,

  1. 1. das die Würde einer Person beeinträchtigt,
  2. 2. das für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
  1. 3. a) das ein einschüchterndes, feindseliges oder demütigendes Studienumfeld für die betroffene Person schafft oder
  2. b) bei dem der Umstand, daß die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Universität zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zum Studium, auf den Studienerfolg oder den Studienfortgang an dieser Universität gemacht wird.

(4) § 46 Abs. 4 bis 7 ist auf Diskriminierungen gemäß Abs. 1 und 2 anzuwenden.

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